Aufgaben der Gemeindeorgane
1. Wichtige Aufgaben des Gemeinderates (§35)
Dem Gemeinderat sind insbesondere folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches vorbehalten:
- Die Erlassung genereller Richtlinien (über Subventions-, Auftragsvergaben etc.);
- die Gewährung von Subventionen, falls vom Gemeinderat keine Richtlinien beschlossen wurden;
- die Beschlussfassung von Resolutionen;
- die Beschlussfassung von Stellungnahmen grundsätzlicher Art (z.B. zu Umweltverträglichkeitsverfahren);
- Die Wahl des Bürgermeisters, der Mitglieder des Gemeindevorstandes, die Bildung von Gemeinderatsausschüssen und die Wahl ihrer Mitglieder;
- die Geschäftsordnungen für den Gemeinderat, den Gemeindevorstand und die Gemeinderatsausschüsse;
- der Ausspruch des Misstrauens gegenüber dem Bürgermeister;
- die Selbstauflösung des Gemeinderates;
- die Auflösungvon Gemeinderatsausschüssen;
- der Voranschlag, der Nachtragsvoranschlag und der
- Rechnungsabschluss;
- der Dienstpostenplan;
- die Ausschreibung von Gemeindeabgaben sowie die Festsetzung der Abgabenhebesätze sowie von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen;
- die Bewilligung außerplanmäßiger oder überplanmäßiger Ausgaben sowie von Zweckänderungen der veranschlagten Ausgaben;
- die Aufnahme von ständigen Bediensteten sowie die Auflösung des Dienstverhältnisses solcher Bediensteter;
- der Erwerb, die Veräußerung, die Verpfändung oder sonstige Belastung von unbeweglichem Vermögen;
- die Löschung und die Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten sowie die Abschreibung sonstiger Forderungen in bestimmten Fällen.
- die Aufnahme oder Gewährung eines Darlehens, die Übernahme einer Bürgschaft oder einer sonstigen Haftung;
- der Abschluss oder die Auflösung von Bestandsverträgen (Miet-, Pacht- und Leasingverträge), sofern dies nicht auf Grund von Richtlinien gemäß Z. 1 dem Gemeindevorstand vorbehalten ist;
- der Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen sowie die Vergabe von Leistungen über den Wertgrenzen des Gemeindevorstandes;
- die Grundsatzentscheidung über die Durchführungen von Bauvorhaben mit einem Gesamtwert von mehr als € 36.000,00
2. Wichtige Aufgaben des Gemeindevorstandes (§ 36)
(1) Dem Gemeindevorstand obliegen alle in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Angelegenheiten, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt wird. (Generalklausel)
(2) Dem Gemeindevorstand sind insbesondere vorbehalten:
- 1. Die Vorberatung und Antragstellung der zum Wirkungskreis des Gemeinderates gehörenden Angelegenheiten;
- 2. der Erwerb und die Veräußerung von beweglichen Sachen sowie die Vergabe von Aufträgen über Leistungen, wenn der Wert 0,5 % der Einnahmen des ordentlichen Haushaltes, höchstens jedoch € 36.300,-- und bei Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes 10 % des hiefür vorgesehenen Vorhabensbetrages nicht übersteigt;
- 3. die Gewährung von Zahlungserleichterungen für privatrechtliche Forderungen und für Abgabenschuldigkeiten (§ 161 NÖ Abgabenordnung 1977, LGBl. 3400); die Löschung fälliger uneinbringlicher Abgabenschuldigkeiten,(§ 182 NÖ Abgabenordnung 1977), die Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten wegen Unbilligkeit (§ 183 NÖ Abgabenordnung 1977) und die gänzliche oder teilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbinglicher Forderungen öffentlicher-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur bis zu einem Wert von 0,5 % der Einnahmen des ordentlichen Haushaltes, ausgenommen bei Konkurs- und Ausgleichsverfahren;
- 4. die Grundsatzentscheidung sowie die Vergabe von Aufträgen zur Durchführung von Bauvorhaben bis zu einem Gesamtwert von € 36.300,--;
- 5. die Aufnahme nicht ständig Bediensteter für länger als sechs Monate, deren Entlassung sowie die einverständliche Lösung solcher Dienstverhältnisse;
- 6. Anträge, Beschwerden und Klagen an den Verfassungs- oder den Verwaltungsgerichtshof;
- 7. die Ausübung eines der Gemeinde zustehenden Patronats- oder Präsentationsrechtes sowie das ihr zustehende Verleihungsrecht von Stiftungen und die Angelegenheiten der Errichtung von gemeindlichen Stiftungen und Fonds;
- 8. die Gewährung von Gehaltsvorschüssen an Gemeindebedienstete, wenn er Gehaltsvorschuß im einzelnen drei Monatsbezüge übersteigt;
(3) Ist der Gemeindevorstand in zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen in einem bestimmten Gegenstand beschlußunfähig, so geht die Zuständigkeit für diesen Gegenstand auf den Gemeinderat über.
(4) Der im § 35 Z. 22 lit.g und im Abs. 2 Z. 2 genannte Betag ist durch Verordnung der Landesregierung entsprechend zu erhöhen, wenn sich der Index der Verbraucherpreise oder der an dessen Stelle tretende Index um jeweils mehr als 10 % erhöht hat.
3. Wichtige Aufgaben des Bürgermeisters (§ 37)
Der Bürgermeister vertritt die Aufgaben nach außen.
Er ist Vorstand des Gemeindeamtes und Vorgesetzter der Gemeindebediensteten. Diese sind an seine Weisungen gebunden.
Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeindevorstandes; er hat das Recht, in allen Angelegenheiten des Gemeindevorstandes Anträge zu stellen. Die Mitglieder des Gemeindevorstande haben den Bürgermeister in Ausübung seines Amtes zu unterstützen. Sie haben die Geschäfte des eigenen Wirkungsbereiches, die er ihnen zuweist, unter seiner Verantwortung nach seinen Weisungen zu besorgen. Sie sind ihm für die ordnungsgemäße Besorgung verantwortlich.
Aufgaben des Bürgermeisters im eigenen Wirkungsbereich (§ 38):
Im eigenen Wirkungsbereich obliegen dem Bürgermeister, soweit durch Gesetz nicht anderes bestimmt wird, z.B.:
- die Vollziehung der von den Kollegialorganen gefassten Beschlüsse;
- die Besorgung der behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches;
- die laufende Verwaltung, insbesondere hinsichtlich des Gemeindevermögens, jedenfalls Ersatzanschaffungen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, wobei die Geobte der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten sind. Zur laufenden Verwaltung des Gemeindevermögens zählen insbesondere auch die Veranlagung von Festgeld und Spareinlagen mit einer höchstens einjährigen Bindungsfrist sowie die Aufnahme eines Kassenkredites;
- die Ausübung von Zwangsbefugnissen, soferne sie gesetzlich vom Bürgermeister vorbehalten sind;
- die Dienstenthebung der Gemeindebediensteten sowie die Aufnahme und Entlassung von nicht länger als auf die Dauer von sechs Monaten Beschäftigten sowie die einverständliche Lösung solcher Dienstverhältnisse und
- die Handhabung der Ortspolizei, soferne nicht einzelne ihrer Aufgaben besonderen staatlichen Organen übertragen wurden.
- die Gewährung von Gehaltsvorschüssen an Gemeindebedienstete bis zu drei Monatsbezügen;
- die Löschung fälliger, uneinbringlicher Abgabenschuldigkeiten (§182 NÖ AO 1977, LGBl. 3400), die Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten wegen Unbilligkeit (§ 183 NÖ AO 1977) sowie die gänzliche oder teilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher sonstiger Forderungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur bei Konkurs- und Ausgleichsverfahren.
Bei Gefahr im Verzuge, insbesondere zum Schutze der Sicherheit von Personen oder des Eigentums, ist der Bürgermeister berechtigt, einstweilige aunaufschiebbare Verfügungen (z.B. Anordnung von Absperrungen bei einem Gasrohrgebrechen) zu treffen. In Katastrophenfällen kann er überdies gegen angemessene Vergütung vermögensrechtlicher Nachteile jedes taugliche Gemeindemitglied zur Hilfeleistung aufbieten.
Kann bei Gefahr im Verzuge der Beschluss des zuständigen Kollegialorganes nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Gemeinde abgewartet werden, ist der Bürgermeister berechtigt (Notkompetenz), anstelle des sonst zuständigen Organes tätig werden.
Der Bürgermeister hat über die oben genannten Maßnahmen, die er getroffen hat, dem zuständigen Organ in der nächsten Sitzung zu berichten. Durch solche Maßnahmen erforderliche Änderungen des Voranschlages, des Dienstpostenplanes oder des Flächenwidmungsplanes dürfen nur vom Gemeinderat beschlssen werden.
Der Bürgermeister hat zumindest einmal jährlich, möglichst anlässlich der Auflegung des Entwurfes des Voranschlages die Bevölkerung der Gemeinde in geeigneter Form über die Tätigkeit der Gemeinde zu unterrichten (z.B. durch Bürgermeisterversammlung oder Gemeindezeitung).
Aufgaben im übertragenem Wirkungsbereich (§ 39)
Die Angelegenheiten des vom Land übertragenem Wirkungsbereiches werden ausschließlich vom Bürgermeister besorgt. Er ist hiebei an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden.
Die Besorgung des vom Bund übertragenen Wirkungsbereiches wird durch die einschlägigen Bundesgesetze geregelt. Gemäß Art. 119 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Bürgermeister in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes gebunden.
Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Mitgliedern des Gemeindevorstandes oder des Gemeinderates nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Kollegialorgane an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden.
4. Aufgaben der Gemeinderatsausschüsse (§ 43)
Für einzelne Zweige oder für besondere Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches kann der Gemeinderat aus seiner Mitte Gemeinderatsausschüsse bilden.
Die Gemeinderatsausschüsse sind keine Organe der Gemeinde, da sie nach außen hin nicht in Erscheinung treten, d. h. keine Entscheidungsbefugnis haben.
Die Gmeinderatsausschüsse haben jene Angelegenheiten für die sie gebildet wurden, vorzuberaten und einen bestimmten Antrag beim Gemeindevorstand (Stadtrat) einzubringen.
Zwingend vorgesehen ist die Bildung des Prüfungsausschusses (Pflichtausschuss gemäß § 30 Abs. 1 NÖ GO 1973!)
In vielen Gemeinden werden jedoch weitere Ausschüsse eingerichtet, wie z.B.: Finanzausschuss, Bauausschuss, Schulausschuss, Kanalausschuss, ...